von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen, genauer gesagt die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte wollte so viele Wertgegenstände wie möglich aus dem Auto entwenden.