6.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB reicht der Strafrahmen bei einem Diebstahl von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1).