Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer als Denkzettel auszufällenden Verbindungsbusse von Fr. 200.00. Selbst unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung und des Verschuldens im unteren Bereich, erscheine die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von nur 5 Tagessätzen zu mild. Der Beschuldigte verweist bezüglich der Strafzumessung auf die vorinstanzlichen Erwägungen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.