5.4. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit von 2 Jahren.