Da dieser Erfolg nicht eintrat, liegt ein versuchter Diebstahl vor. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8) hat er die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten: Die für einen Versuch – in Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung – erforderliche Tatnähe lag mit dem versuchten Öffnen des Fahrzeugs vor (vgl. E. 5.2 hiervor). Nur äussere Umstände – nämlich die verschlossene Fahrzeugtür – hinderten ihn an der Vollendung des Delikts. Zudem dürfte auch das Erscheinen des Zeugen auf dem Parkplatz dazu geführt haben, dass der Beschuldigte in der Folge vom Auto abliess. - 14 -