5.3. Die Handlung des Beschuldigten – mehrmaliges Ziehen am Türgriff eines fremden Fahrzeugs – kann in Würdigung der gesamten Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders ausgelegt werden, als dass er die Absicht hatte, in das fremde Fahrzeug einzudringen, um dort fremde bewegliche Gegenstände zur Aneignung wegzunehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Wie in der Anklage zutreffend beschrieben wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte so viele Wertgegenstände wie möglich entwenden wollte. Da dieser Erfolg nicht eintrat, liegt ein versuchter Diebstahl vor.