Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1). Mit der Tatausführung beim Diebstahl hat etwa derjenige begonnen, der zum Zwecke des Diebstahls eine Mauer eines Grundstücks überklettert, um eine Villa herumschleicht und beispielsweise durch Rütteln an Türen oder Fenstern, nach der am besten geeigneten Möglichkeit sucht, wie er jetzt in das Haus eindringen kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 22 StGB).