5.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (zum Tatobjekt und zur Tathandlung: vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 99 IV 6 E. 3).