Unglaubhaft erscheint die Aussage des Beschuldigten auch, da er sie im Verlauf des Verfahrens änderte. Bei seiner Einsprache gab er neu an, dass die Antenne lediglich eine "Erinnerung" sei und er sie noch nicht vom Auto in seine Garage gebracht habe (UA act. 35). Weiter mutet merkwürdig an, dass der Beschuldigte für die Jahreszeit (25. Mai 2023) in seinem Fahrzeug unüblich viel dunkle (winterliche) Kleidungsstücke (schwarze Fliessjacke, Gillet, Pullover, Windjacke, Wollkappe, Dächlikappe) mitführte (UA act. 23 f.), welche dazu dienen könnten, sich unkenntlich zu machen.