UA act. 6), für diese Annahme. Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe diese Antenne auf seinem jetzigen Fahrzeug montieren wollen (UA act. 9). Diese Angaben überzeugen jedoch nicht, passt die Antenne, nachdem der Beschuldigte den "T4-Bus" verkauft hat, doch überhaupt nicht auf sein Fahrzeug (GA act. 50) und ist die Antenne (zumindest derzeit) mit der abgebrochenen Schraube im Gewinde (UA act. 7) auch defekt und verbogen (UA act. 28). Unglaubhaft erscheint die Aussage des Beschuldigten auch, da er sie im Verlauf des Verfahrens änderte.