4.4. Zusammenfassend wirken die Schilderungen des Zeugen glaubhaft und es gibt keine Gründe, die Aussagen des unter Wahrheitspflicht befragten Polizisten anzuzweifeln. Dahingegen sind die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch seiner Ehefrau widersprüchlich und inkonsistent und als Schutzbehauptungen zu werten. Es gibt zudem verschiedene Indizien dafür, dass der Beschuldigte einen Diebstahl geplant hat. Zum einen spricht der Umstand, dass er eine defekte Autoantenne mit Abriebspuren mitführte, die so gebogen war, dass damit Autotüren durch leicht geöffnete Fenster geöffnet werden können (vgl. auch den Hinweis der Polizei; UA act. 6), für diese Annahme.