Wie die Vorinstanz zudem zu Recht hervorhob, ist die Aussage der Ehefrau, dass die Polizeikontrolle um 15.30 Uhr stattgefunden habe, nachweislich falsch (vgl. Polizeirapport, UA act. 4). Des Weiteren behauptete die Ehefrau völlig unglaubhaft, sie habe sich auf dem Parkplatz (mithin in der Öffentlichkeit; der Ehemann berichtete, dies sei auf dem Polizeiposten gewesen; UA act. 46 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) vor der Polizei nackt ausziehen müssen (GA act. 36 f.). Im Polizeirapport wird solches nicht festgehalten (UA act. 6) und ferner wäre zu - 12 -