Gemäss ihren Aussagen hätten zudem beide Probleme mit "Zucker" gehabt (GA act. 36 f.). Die Schilderungen der Ehefrau wirken (unvollständig) abgestimmt mit denjenigen des Ehemannes, zumal der Umstand mit dem Blutzucker erst an der Hauptverhandlung von beiden vorgebracht wurde und die Ehefrau dann behauptete, dass beide an Problemen litten, wohingegen der Ehemann nur von sich selber sprach. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht hervorhob, ist die Aussage der Ehefrau, dass die Polizeikontrolle um 15.30 Uhr stattgefunden habe, nachweislich falsch (vgl. Polizeirapport, UA act. 4).