4.3. Hinsichtlich der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten als Auskunftsperson am 21. Juni 2024 ist festzuhalten, dass diese aufgrund der engen persönlichen Beziehung mit Vorsicht zu würdigen sind. So liegt es nahe, dass eine Ehefrau den Sachverhalt in einem möglichst günstigen Licht für ihren Ehemann darstellen möchte. Zudem widerspricht sie dem Beschuldigten dahingehend, als sie bei der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass sie diejenige gewesen sei, die ihrem Ehemann vorschlagen habe, eine Pause einzulegen. Gemäss ihren Aussagen hätten zudem beide Probleme mit "Zucker" gehabt (GA act. 36 f.).