Es habe dort einen "Hügel" gehabt (GA act. 45 f.). Dieses erklärende Detail hat er jedoch weder bei der Befragung am Tattag angeben noch in seiner Einsprache erwähnt, obwohl das zu erwarten wäre. Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte auch gänzlich neu vor, dass der Zeuge vor ihm auf den Parkplatz gefahren sei (GA act. 45), mithin rund 10 Minuten vor dem Stolpern (vgl. UA act. 9), was jedoch mit Blick auf die Aussagen des Zeugen, dass er nach seinem Dienst zu seinem Fahrzeug zurückkam, nicht glaubhaft ist. Gemäss Aussagen an der Berufungsverhandlung soll der Zeuge plötzlich hinter ihm gefahren sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).