habe. Danach war er sich dann plötzlich ganz sicher, dass dies mit der linken Hand gewesen sein müsse (UA act. 9). Ebenso meinte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme zuerst, er habe das Auto irgendwo an der Türe berührt und präzisierte dann sogleich, dass dies schon im Bereich des Türgriffs gewesen sei, jedoch nicht unter der Türfalle (UA act. 9). An der Berufungsverhandlung streitet er hingegen mit Sicherheit ab, dass seine Hände am Türgriff waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte zudem neu genau erklären, weshalb er gestolpert sei: Es habe dort einen "Hügel" gehabt (GA act.