Auch hinsichtlich der Umstände, wie es zur Berührung des fremden Fahrzeuges durch den Beschuldigten kam, erscheinen seine Aussagen wenig überzeugend und inkonsistent. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht daran erinnern, mit welcher Hand er das Fahrzeug nach dem Stolpern berührt - 11 -