An das bei der ersten Befragung angegebene Sportschauen konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern und gab auf erste Nachfrage "Sport geschaut? Es gibt keinen Sport dort." an, wobei er auf die Konfrontation mit dem Widerspruch zu seinen ersten Angaben eine fehlerhafte Protokollierung geltend machte und meinte, er habe damals gesagt "Wasser lösen und in Richtung Sportplatz schauen" (GA act. 49). Auch hinsichtlich der Umstände, wie es zur Berührung des fremden Fahrzeuges durch den Beschuldigten kam, erscheinen seine Aussagen wenig überzeugend und inkonsistent.