4.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits am Tattag geltend machte, dass er (auch) aufgrund von gesundheitlichen Gründen auf dem Parkplatz war und diese Begründung erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachschob. Er wurde am 25. Mai 2023 explizit danach gefragt, weshalb er sich auf dem Parkplatz aufgehalten hat, worauf er einzig antwortete, weil ein Parkfeld frei gewesen sei (UA act. 9). Weiter fallen bei den Aussagen des Beschuldigten auch Ungereimtheiten betreffend die Tätigkeiten auf dem Parkplatz auf. Am Tattag sagte er aus, er habe "nichts" gemacht.