Keinen Anlass, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, stellt der Umstand dar, dass er wenige Tage vor seiner gerichtlichen Befragung nochmals Einsicht in den Polizeirapport nahm. Er gab dies ohne Weiteres zu (GA act. 34) und schilderte dann detailliert – d.h. mit Angabe von weiteren Umständen, welche im Polizeirapport nicht festgehalten worden sind – und damit glaubhaft den Vorfall mit dem Beschuldigten.