Es scheint vielmehr naheliegend, dass die Notrufmeldung aufgrund der Kürze der Protokollierung etwas ungenau ist und die protokollierende Person den ausrückenden Polizisten mitgeben wollte, dass der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Person – wie sich nachträglich herausstellte der Ehefrau – war. Keinen Anlass, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, stellt der Umstand dar, dass er wenige Tage vor seiner gerichtlichen Befragung nochmals Einsicht in den Polizeirapport nahm.