Dass die Person, die den Notruf entgegengenommen hat, festhielt, der Zeuge habe beim Betreten des P&R Schiffacher zwei Personen beobachtet, welche versucht hätten, Fahrzeuge zu öffnen, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht zu erschüttern. Es scheint vielmehr naheliegend, dass die Notrufmeldung aufgrund der Kürze der Protokollierung etwas ungenau ist und die protokollierende Person den ausrückenden Polizisten mitgeben wollte, dass der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Person – wie sich nachträglich herausstellte der Ehefrau – war.