Er habe den Beschuldigten bereits, als dieser neben dem Fahrzeug gestanden sei, gesehen, und es habe gar nicht danach ausgesehen, als ob dieser das Gleichgewicht verloren hätte (GA act. 33). Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, der Zeuge sei bei seinen Beobachtungen berufsbedingt voreingenommen gewesen. Relevante Widersprüche zwischen seinen Aussagen vor Vorinstanz und Obergericht sowie dem Polizeirapport vom 5. Juli 2023 bestehen zudem nicht. - 10 -