4. 4.1. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, zumal keine persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen (vgl. GA act. 31). Die Aussagen des Zeugen sind zudem klar und nachvollziehbar. Er schildert an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einleuchtend, weshalb er seine erste Einschätzung am Tattag (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2023, UA act. 6), dass der Beschuldigte an der Falle der Autotür zwei bis drei Mal gezogen habe, nicht anzweifelt.