Er sei 10 bis maximal 15 Meter entfernt gewesen (GA act. 33). Er habe nicht gesehen, wie sich der Beschuldigte dem Auto genähert habe, dieser sei schon danebengestanden, als er (der Zeuge) dazugekommen sei. Der Zeuge hielt es für eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte ausgerutscht und sich danach am Fahrzeug abgestützt habe. Der Beschuldigte sei klar neben dem Auto gestanden und -8-