Aussagen eines Polizisten kommt aufgrund des beruflichen Hintergrundes nicht per se ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3), jedoch sind solche Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die Straffolgen (Art. 307 StGB) nicht leichthin in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Abzuklären ist ferner, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweis).