3. 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er sich auf dem Parkplatz in der Nähe des fremden Personenwagens aufgehalten und diesen auf der Beifahrerseite berührt hat. Er bringt aber vor, dass er das Auto nur angefasst habe, um sich abzustützen, weil er gestrauchelt sei (vgl. Berufungsbegründung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte stolperte und sich am Fahrzeug abstützte oder ob dieser vorsätzlich mehrfach am Türgriff zog und versucht hatte, das Fahrzeug zu öffnen.