Es könne nicht gesagt werden, er habe sich innerlich so sehr festgelegt, dass sein Wille zur Begehung der Tat als unwiderruflich erscheine. Mit dem Ziehen am Türgriff sei der Point of no Return nicht überschritten worden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 zusammengefasst dar, die Vorinstanz habe (im Ergebnis) zu Recht auf die Aussagen des Zeugen abgestellt. Dessen Aussagen seien durchwegs glaubhaft und sein Beruf mindere die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Ein Ausrutschen mit Griff am Türgriff eines fremden Personenwagens sei kaum nachvollziehbar.