aber nicht geschehen sei. Autoeinbrüche würden heutzutage auch nicht mehr mit Antennen verübt werden. Es sei daher vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und es bleibe kein Raum für eine Verurteilung. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Als Eventualbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, dass auch kein Versuch vorliege, selbst wenn davon ausgegangen würde, er habe am Türgriff gezogen und sich danach vom Auto entfernt. Es könne nicht gesagt werden, er habe sich innerlich so sehr festgelegt, dass sein Wille zur Begehung der Tat als unwiderruflich erscheine.