2.2. Der Beschuldigte lässt mit der Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort vorbringen, dass eine klassische Vier-Augen-Situation vorliege. Den Aussagen des Zeugen werde per se ein höherer Beweiswert zugemessen und es lägen keine anderen objektiven Beweismittel vor, die den Anklagesachverhalt stützen würden. Der Zeuge, der von Beruf Polizist sei, gehe mit einem Filter "das ist ein möglicher Straftäter" durch die Welt. Die berufliche Ausbildung und Haltung von Polizisten mache sie für Voreingenommenheit anfällig. Der Zeuge sei zudem im Untersuchungsverfahren -6-