2. 2.1. Die Vorinstanz stellte für den Schuldspruch vorwiegend auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Zeugen Wm C._____ ab. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er ausgerutscht sei und sich am Fahrzeug des Geschädigten abgestützt habe, betrachtete sie als Schutzbehauptung. Die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten erachtete sie ebenfalls als unglaubhaft bzw. widersprüchlich.