1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er beantragt, dass das Urteil vollumfänglich aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung erhoben. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).