3.6. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 an ihren gestellten Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge. 3.7. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichten mit Eingaben vom 25. März 2025 (Postaufgabe) bzw. 28. März 2025 die Finanzverwaltung Q._____ die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten zum bei ihr hängigen Strafverfahren ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 16. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: