Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage) verurteilt. (3) Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. 4. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten 3.3. Mit Verfügung vom 21. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.4. Am 6. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die vorgängige Begründung ihrer Anschlussberufung ein.