Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.- festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 800.-. (2) Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 21. Juli [recte: Juni] 2024 sei wie folgt zu ergänzen: