2. Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 und Art. 401 Abs. 1 StPO beschränkt sich die Anschlussberufung auf folgenden Punkt: - die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) 3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt: (1) Die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: