2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 9. Juli 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 15. Juli 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. Oktober 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 25. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte sinngemäss, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. November 2024 Anschlussberufung mit folgenden Erklärungen und Anträgen: 1. Das Urteil wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO). -4-