1. Der Beschuldigte ist des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 200.–. -3- 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.