9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB