6.10. Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).