6.9. Die vorläufige Festnahme vom 27./28. Mai 2023 ist dem Beschuldigten mit einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung hat bei Aussprechung einer bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB primär an die Geldstrafe als Hauptstrafe zu erfolgen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8). Das vorinstanzliche Urteil, welches gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 eine Anrechnung an die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung vorsieht, ist entsprechend anzupassen.