Die Verbindungsbusse ist unter Berücksichtigung ihrer untergeordneten Bedeutung, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), festzusetzen. - 12 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 150.00 ist angemessen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage.