Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest und führte hierzu aus, dass der Beschuldigte in der Türkei bei den Eltern gewohnt und er kein Vermögen oder Schulden habe (E. III/5.2). Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe nicht seinen tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde bzw. aus welchen Gründen diese herabzusetzen sei. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 ist damit zu bestätigen. 6.7. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Darauf kann verwiesen werden (E. III/6).