6.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Mindesttagessatz von Fr. 30.00 kann ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist auch bei einkommensschwachen Personen nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.2).