Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. III/4.1), ging das Verhalten des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands von Art. 115 AIG hinaus. Es ist kein besonders verwerfliches Motiv erkennbar und es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in die Schweiz eingereist ist, um (wie nach seiner Anhaltung schliesslich auch tatsächlich erfolgt) hier ein Asylgesuch zu stellen. Es war dem Beschuldigten indessen bekannt, dass er nicht über die notwendigen Einreisedokumente verfügte.