6.5. Die Strafbestimmungen des AIG verfolgen den Zweck, das verwaltungsrechtliche Kontroll- und Ordnungssystem, welches die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz regelt, vor Behinderung, Nichtbeachtung oder Unterlaufen zu schützen (MAURER, a.a.O., N. 1 zu Art. 115 AIG). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. III/4.1), ging das Verhalten des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands von Art. 115 AIG hinaus.