4.2.2. Entsprechend verhält es sich mit den Voraussetzungen des triftigen Grundes für die illegale Einreise in die Schweiz sowie der Unmittelbarkeit der Einreise. Der Beschuldigte verweigerte auch diesbezüglich jegliche Aussagen, womit keine Anhaltspunkte dazu erlangt werden können, weshalb sich der Beschuldigte nicht um eine Genehmigung zur Einreise ohne die erforderlichen Papiere bemüht hat bzw. ob er ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt ist. Unter diesen Umständen kann weder von einem triftigen Grund für die illegale Einreise noch von einer unmittelbaren Einreise vom Verfolgerstaat in die Schweiz ausgegangen werden.