Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht überprüft und entsprechend auch nicht bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2. m.w.H., wonach vom Beschuldigten behauptete Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen sind, wenn sie vom Beschuldigten mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit belegt werden). Im vorliegenden Verfahren kann damit – mit der Vorinstanz (E. II/5.4.3.) – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling gemäss den genannten Bestimmungen handelte.