aufgrund des politischen Engagements des Beschuldigten für die kurdisch demokratische Partei HDP "wohl nicht mehr gegangen" sei und pauschal äusserte, dass politisch aktive Personen in der Türkei verfolgt würden (Polizeirapport UA act. 25; Einvernahme vom 16. Juni 2023 UA act. 74; vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 betreffend C._____, act 77 f.). Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht überprüft und entsprechend auch nicht bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2. m.w.