Auf welche Weise angesichts der durch den Beschuldigten verweigerten Mitwirkung weitere Erkenntnisse hierzu erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Der zusammen mit dem Beschuldigten angehaltene B._____ verweigerte die Aussagen diesbezüglich ebenfalls (polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2023 UA act. 54 ff.; Einvernahme vom 22. September 2023 UA act. 93 f.; Protokoll HV GA act. 35 ff. S. 5) und auch den Aussagen des Fahrzeuglenkers C._____ sind keine konkreten weiterführenden Angaben zu entnehmen, zumal dieser lediglich die Vermutung äusserte, dass es -9-